Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§1. Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
der IVW GmbH (im folgenden "IVW" genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer-
den. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kun-
den bzw. Abweichungen von diesen AGB sind nur
wirksam, wenn sie von der IVW schriftlich bestätigt
wurden.
(3) Auf die der Vertragsprodukten beiliegenden
Lizenzbestimmungen der Hersteller wird ergänzend Bezug
genommen.

§2. Vertragsschluß, Lieferungen und Leistungen

(1) Die Angebote von der IVW sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung von der IVW,
spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch
den Kunden zustande.
(2) Die Verkaufsangestellten von der IVW sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(3) Die IVW ist berechtigt, abweichend von der
Bestellung des Kunden geänderte und angepaßte
Vertragsprodukte zu liefern und hat das Recht zur
Teillieferung und deren Fakturierung.
(4) Die Vereinbarung über die Verschiebung von
Lieferterminen bedarf der Schriftform. Vom Kunden zu
vertretene Stornierungen oder Verschiebungen von
Lieferterminen berechtigen die IVW zur Geltendmachung
von Schadensersatz. Grundsätzlich ist Schickschuld
vereinbart. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn
das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem
Frachtführer übergeben bzw. verladen wurde
(Gefahrübergang). Falls der Versand ohne Verschulden
der IVW unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von
Ereignissen, welche der IVW die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - wie etwa höhere
Gewalt, behördliche Anordnung, nicht richtige oder
rechtzeitige Selbsbelieferung usw., auch wenn sie bei
Lieferanten der IVW oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat die IVW auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
die IVW, die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-
schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz
oder teilweise unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom
Vertrag zurückzutreten.
(6) Wenn die Behinderung länger als drei Monate
dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristset-
zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurückzutreten.

§3. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind bei Lieferung ohne jeden Abzug
fällig, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Nur für Kaufleute: Bei Überschreitung der
Zahlungstermine steht der IVW ohne weitere Mahnung
ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
Das Recht zur Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(2) Bei Abweichung ohne rechtfertigenden Grund ist
die IVW berechtigt, wahlweise Lieferung gegen
Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Das gilt auch für den Fall daß die IVW einen
Wechsel vom Kunden angenommen hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte
Forderung im Ganzen fällig, falls der Kunde mindestens
eine Rate nicht oder nicht vollständig zahlt.
4) Offene Forderungen gegen den Kunden berechtigen
die IVW zur uneingeschränkten Aufrechnung. Der Kunde
ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
oder zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die IVW
Gegenansprüche schriftlich anerkannt hat oder diese
rechtskräftig festgestellt wurden.


§4. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum am Liefergegenstand unterliegt dem
erweiterten Vorbehalt zugunsten der IVW. Bei Lieferung
mehrerer Gegenstände besteht der Eigentumsvorbehalt
bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich Nebenkosten,
hinsichtlich aller Liefergegenstände. Macht die IVW von
Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch (z.B. durch Pfändung),
so ist darin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.
(2) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände
darf der Kunde nur aufgrund gesonderter Vereinbarung
mit der IVW benutzen.
(3) Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt mit der Maßgabe, den Dritten auf das Eigentum
von IVW hinzuweisen und IVW unverzüglich zu unterrichten.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß der Dritte die Rechte
der IVW berücksichtigt. Eine Verpfändung oder Sicherurgsübereignung
ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt seine Forderungen aus
der Weitergabe der Vorbehaltsware in derem jeweiligen Rechnungswert
bereits bei Bestellung an die IVW ab. Nur für Kaufleute: Wenn der Kunde
die von der IVW gelieferte Ware an einen Dritten weiterleitet und
zahlungsunfähig wird, ist er verpflichtet, seine Forderung
gegen den Dritten an die IVW abzutreten.
(4) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware zu einer
neuen Sache, ist die IVW als Hersteller i.S.d.§*950 BGB
anzusehen und erwirbt im Werte des Rechnungsbetrages
Miteigentum Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
der IVW nicht gehörenden Gegenständen erwirbt die IVW
Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes
der gelieferten Ware zu den übrigen Gegenständen.
(5) Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden darf
die IVW zur Sicherung der Vorbehaltsware die (Geschäfts-) Räume
des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

§5. Gewährleistung

(1) Etwaige Mängel der Liefergegenstände sind der IVW gegenüber
schriftlich geltend zu machen. Offenkundige Mängel hat der Kunde
innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionsfähigkeit
des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht
zur Annahmeverweigerung.Nur für Kaufleute: Der Kunde hat die Ware
unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut
Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt, gilt die Abnahme als erfolgt. (2) Die IVW übernimmt keine Gewähr
dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden
genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Der Kunde hat sich vielmehr selbst durch eigene Prüfung von der Eignung
der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
(3) Die Gewährleistungsverpflichtung ist nach Wahl der IVW auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Ersetzte Teile gehen in
das Eigentum der IVW über. Im Falle der Nachbesserung trägt die IVW
die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Darüber hinausgehende
Kosten trägt der Kunde. (4) Falls die IVW Mängel innerhalb einer angemessenen,
schriftlich gesetzten Frist von mindestens vierzehn Tagen nicht beseitigt,
ist der Kunde berechtigt, Wandelung oder angemessene Minderung zu verlangen.
(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel bzw, Schäden - bei Kaufleuten,
auch Mangelfolgeschäden -, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung
und gewöhnlichen Verschleiß /unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und
fahrlässiges Verhalten des Kunden / den Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung
sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion
oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder
fehlerhafte Programm-, Software- und/oder \/erarbeitungsdaten, es sei denn,
der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummern, oder ähnliche Kennzeichen entfernt
oder unleserlich gemacht werden.


(6) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt
, ist die IVW berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils
gültigen Servicepreisen der IVW berechnet.
(7) Auf zugesicherte Eigenschaften kann sich der Kunde nur berufen,
wenn diese in einem von der IVW unterzeichneten Pflichtenheft ausdrücklich genannt sind.
(8) Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen
Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien
und entsprechenden Verfahrensweisen des Kundendienstes zu beachten; grobfahrlässiges
Nichtbeachtung geht zu Lasten des Kunden. Ansprüche nach § 476 a - Satz 1 BGB sind ausgeschlossen.

§6. Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte Dritter

(1) Die IVW übernimmt keine Gewähr dafür, daß die
Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
Der Kunde hat die IVW von allen aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2) Sofern die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden
gefertigt wurden, hat der Kunde die IVW von allen Ansprüchen freizustellen,
die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte
geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

§7. Export- und Importgenehmigungen

(1) Von der IVW gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung
und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form -
ist für den Kunden genehmi- gungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Vorschriften
der Außenwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen, mit dem Kunden
vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen
Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, 65760 Eschborn/Ts., nach US-Bestimmungen
beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington,
DC 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
der gelieferten Vertragsprodukte angibt obliegt es dem Kunden, in eigener Verantwortung,
die ggfs. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen,
bevor er solche Produkte exportiert.
(2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch
Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der IVW,
bedarf gleichzeitig der Übertragung der
Exportgenehmigung. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen
gegenüber der IVW.

§8. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche
aus dem Vertrag abzutreten.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei
Vertragspartnern, die Kaufleute sind, ist Hamburg. Die IVW ist jedoch berechtigt den
Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für diese AGB finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), das
Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über
den Internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.
(4) Die Auftragsabwicklung erfolgt bei der IVW mittels elektronischer Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verbreitung der Daten, welche
die IVW im Rahmen vertraglicher Beziehungen und zur Auftragsabwicklung bekannt geworden sind.
Der Kunde ist auch damit, einverstanden, daß die IVW die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm
erhaltenen Daten i.S.d. Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet.